§§ 11 ff WAG: §§ 1295, 1298, 1304 ABGB. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Beim Umfang der Aufklärungspflicht ist auf den Vertreter abzustellen, außer ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern anbietet, übermittelt Orders unter Offenlegung der Identität seines Kunden. Der Geschädigte hat im Fall der Verletzung von Aufklärungs-