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Der Nachweis der Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung obliegt der Geschädigten. (mit Anmerkung B. C. Steininger)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBarbara C. SteiningerÖBA 2006/1319ÖBA 2006, 60 Heft 1 v. 1.1.2006

§§ 11 ff WAG; §§ 1293 ff ABGB. Vom Grundsatz, daß der Beweis der Kausalität dem Geschädigten obliegt, wurde nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen. Im Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch eine Bank (beim Erwerb risikoträchtiger Put-Optionen) ist der geschädigten Klägerin der Nachweis der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung eher zumutbar, da die Klägerin "näher am Beweis" ist als die beklagte Bank.

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