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Einbeziehung von AGB, wenn Verhandlungs- und Vertragssprache unterschiedlich sind. Zurechnung des bei der aufgetragenen Tätigkeit erlangten Wissens eines Gehilfen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2006/1318ÖBA 2006, 53 Heft 1 v. 1.1.2006

§§ 36-45, 49, 50 IPRG; Art 1, 5, 17 EVÜ; §§ 1002 ff ABGB; § 397 HGB. Zur Frage, ob bei Dauerschuldverhältnissen der Begründungszeitpunkt für die Anwendung der §§ 36-45 IPRG oder des EVÜ maßgebend ist. Wer als "Verbraucher" gilt, ist nach österr Recht zu lösen. Österr Sachrecht entscheidet über Voraussetzungen und Wirkungen einer Stellvertretung auch bei Vollmachtsüberschreitung, Vollmachtsmißbrauch und Vertretung ohne Vollmacht. Sind Verhandlungs- und Vertragssprache unterschiedlich, so hat der Teil, der in der Vertragssprache gehaltene AGB einbeziehen will, den anderen in einem durch Unterschrift gedeckten Abschnitt der Urkunde in der Verhandlungssprache deutlich darauf hinzuweisen; sonst werden die AGB nicht Vertragsbestandteil. Unterfertigt der Kläger ein Schriftstück, ohne sich über den Inhalt zu erkundigen, so ist er an den Inhalt gebunden. Zur Zurechnung eines Gehilfen kraft gesetzten Anscheins. Der Geschäftsherr muß sich das bei der aufgetragenen Tätigkeit erlangte Wissen eines Gehilfen zurechnen lassen.

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