§§ 11 ff WAG; §§ 1293 ff ABGB. Vom Grundsatz, daß der Beweis der Kausalität dem Geschädigten obliegt, wurde nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen. Im Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch eine Bank (beim Erwerb risikoträchtiger Put-Optionen) ist der geschädigten Klägerin der Nachweis der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung eher zumutbar, da die Klägerin "näher am Beweis" ist als die beklagte Bank.