§§ 864a, 871, 879 ABGB; § 6 KSchG. AGB bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, daß der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen. Objektiv ungewöhnlich sind Vertragsbestimmungen, wenn ihnen ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnt. Eine Vertragsbestimmung kann derart "versteckt" eingefügt sein, daß sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie angeordnet ist, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Der Ausschluß von Garantien bei einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Förderungsnehmer und Garantienehmer ist sachlich gerechtfertigt. Förderungsund Garantienehmer sind verpflichtet, Umstände, die einer Förderung nach Richtlinien und AGB entgegenstehen, von sich aus offenzulegen. Wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums infolge Verletzung privatrechtlicher Aufklärungspflichten seitens der Garantienehmerin kann die Aufhebung des Garantievertrages geltend gemacht werden.