§§ 13, 15 WAG; §§ 1295, 1304 ABGB. Bei Verletzung von Informationspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. Für Schäden ist nur dann zu haften, wenn die verletzten Pflichten den Schutz der geschädigten Interessen bezwecken. Sähe man sämtliche zukünftigen Dekkungsgeschäfte des Anlegers als vom Schutzzweck der §§ 13, 15 WAG umfaßt, so würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der Haftung des Finanzdienstleisters führen. Die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Erwerbschance ist positiver Schaden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Der Verlust des Zinsenertrags ist daher grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Geschädigten selbst beruht. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.