§§ 445, 451, 1358 ABGB; § 9 EO. Übergegangen iSd § 9 EO ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Der Bürgin kommt der von der früheren betreibenden Gläubigerin erworbene Pfändungspfandrang zugute, wobei aber im Verhältnis der Bürgin zur ursprünglichen Gläubigerin Letzterer der Vorrang gebührt. Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.