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Anfechtbarkeit eines Mietvertrages wegen Pfandverschlechterung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1282ÖBA 2005, 416 Heft 6 v. 1.6.2005

§ 458 ABGB; § 2 AnfO. Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, dessen Ziel nicht bloß die Wiederherstellung des Zustandes vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustandes ist, in dem sich die Masse bzw das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen, obliegt dem Anfechtungsgegner; dieser Behauptungs- und Beweislast genügt er nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und den Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. Schon jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit eines Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners ist grundsätzlich als befriedigungstauglich anzusehen. Eine erfolgreiche Anfechtung macht die betroffene Rechtshandlung nicht absolut, sondern nur dem Anfechtenden gegenüber unwirksam. Schon aus dem absoluten Recht des Pfandgläubigers folgt ein Unterlassungsanspruch auch gegen Dritte zur Abwehr einer drohenden Pfandverschlechterung.

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