§§ 11, 12a KO; § 290a EO. Dafür, ob Dauerbezüge im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen von § 12a Abs 1 KO erfaßt werden, sind entscheidend: der wiederkehrende Charakter der Vergütung, daß diese für Arbeitsleistungen erfolgt und daß diese Erwerbstätigkeit den Verpflichteten zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt. Auf Tantiemenzahlungen durch Verwertungsgesellschaften iSd VerwertungsgesellschaftenG treffen diese Kriterien zu.