§ 12 KO: Bei der Exekution auf Geldforderungen, die durch Pfändung und Überweisung erfolgt, wird das Pfandrecht am Tag der Zustellung des Drittverbots an die Drittschuldnerin erworben. Nicht § 12 KO unterliegende Exekutionen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechts geführt haben, laufen unberührt weiter und werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen. Das Absonderungsrecht wird mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter vertretenen Verpflichteten ausgeübt.