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Bei einer in einen weiterverzweigten Konzern eingeflochtenen Gesellschaft bedarf es dezidierter Feststellungen durch geeignete Sachverständige, wie Abschlußprüfer in komplexen Fällen vorzugehen haben. (mit Anmerkung von M. Bartlmä)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenMartin BartlmäÖBA 2005/1274ÖBA 2005, 355 Heft 5 v. 1.5.2005

§§ 269, 273 ff HGB; § 1311 ABGB. Die §§ 273 bis 275 HGB sind Schutzgesetze, die auch den Zweck haben, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Die Fragen, ob bei Erstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden und ob der Abschlußprüfer die gesetzlich gebotene Sorgfalt eingehalten hat, sind auch Fragen der rechtlichen Beurteilung; es bedarf allerdings eines entsprechenden Tatsachensubstrats, das die rechtlichen Schlußfolgerungen ermöglicht. Zum notwendigen Tatsachensubstrat gehört ua, in welchem Ausmaß und bis zu welcher "Tiefe" eine Abschlußprüfung vorzunehmen ist. Gerade bei einer in einen weiterverzweigten Konzern eingeflochtenen Gesellschaft bedarf es dezidierter Feststellungen durch geeignete Sachverständige aus dem Fachbereich der Betriebswirtschaftslehre, wie Abschlußprüfer in komplexen Fällen vorzugehen haben.

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