§ 877, 879, 914, 1434, 1478, 1480 ABGB; § 6 KSchG; § 17 WBFG. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginnt. Eine Zinsanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie ex ante hinreichend deutlich erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf. Anstelle der unwirksamen Anpassungsklausel hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsanpassung zu erfolgen.