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Die ohne Zustimmung des Zessionars zwischen Zedentin und Schuldner getroffene Vereinbarung über die Höhe des Werklohns ist bis zu dem Betrag, von dessen Zession der Schuldner verständigt wurde, ohne Wirkung für den Zessionar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1268ÖBA 2005, 284 Heft 4 v. 1.4.2005

§§ 1168, 1393, 1395 ABGB. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn sie ausreichend individualisierbar sind. Der Zessionar kann die Forderung erst dann tatsächlich erwerben, wenn sie entstanden ist. Sobald der Zessionar die Forderung erworben hat, kann die Zedentin mangels Rechtszuständigkeit ohne Zustimmung des Zessionars mit dem verständigten Schuldner keine das Forderungsrecht der Klägerin beeinträchtigende Vereinbarung über die Höhe des Werklohns in für den Zessionar verbindlicher Weise abschließen.

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