§§ 1295, 1400 ff ABGB; Art 4 EVÜ. Da Art 13 ERA nur die formale Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen regelt, ist die in lit b vorgesehene Frist auf andere Einwendungen nicht zu übertragen. Die Akkreditivbank kann die Begleichung einer gerechtfertigten Forderung nicht unter Hinweis auf eine versuchte Täuschung hinsichtlich einer weiteren Forderung ablehnen. Aus Art 28 ERA ergibt sich, daß Transportdokumente nur dann einen Verlade- und Bestimmungsort auszuweisen haben, wenn ein solcher bereits im Akkreditiv vorgeschrieben wurde.