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Der Anspruch auf Geheimhaltung steht grundsätzlich nur dem Kunden der Bank und nicht Dritten zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1257ÖBA 2005, 138 Heft 2 v. 1.2.2005

§ 38 BWG. Der Anspruch auf Geheimhaltung steht grundsätzlich nur dem Kunden der Bank und nicht Dritten zu.

OGH 5. 8. 2004, 2 Ob 176/04b

Aus der Begründung:

Seite 138


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