§ 38 BWG. Der Anspruch auf Geheimhaltung steht grundsätzlich nur dem Kunden der Bank und nicht Dritten zu.
OGH 5. 8. 2004, 2 Ob 176/04b
Aus der Begründung:
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§ 38 BWG. Der Anspruch auf Geheimhaltung steht grundsätzlich nur dem Kunden der Bank und nicht Dritten zu.
OGH 5. 8. 2004, 2 Ob 176/04b
Seite 138