§§ 1, 4 ff, 10, 12 KEG; § 9 AußStrG. Das qualifizierte Legitimationspapier (Effektakassa-Bon) nimmt eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapier ein. Mit einer materiell unrichtigen Kraftloserklärung einer Urkunde wird in die Rechtsstellung des wahren Eigentümers eingegriffen. Mangels Kenntnis des Gerichts über die allfällige Existenz von antrags- und rekursberechtigten Beteiligten, müssen diese die Verletzung ihrer subjektiven Rechte innerhalb der Rekursfrist geltend machen. Die Interessen der Anspruchswerber werden durch Kundmachungsvorschriften und dadurch gewahrt, daß sie ihre Ansprüche noch im Rechtsweg verfolgen können.