§§ 879, 1360 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Ist die Bürgin Miteigentümerin einer Liegenschaft, so hat sie zu behaupten, daß ihr Liegenschaftsvermögen in einem Mißverhältnis zur Darlehenshaftung steht. Ebenso hat die Bürgin nachzuweisen, daß der Gläubigerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen.
OGH 16. 7. 2004, 8 Ob 43/04p