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Zur Behauptungs- und Beweispflicht einer Interzedentin, die sich auf § 879 ABGB, §§ 25c, 25d KSchG beruft.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1255ÖBA 2005, 137 Heft 2 v. 1.2.2005

§§ 879, 1360 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Ist die Bürgin Miteigentümerin einer Liegenschaft, so hat sie zu behaupten, daß ihr Liegenschaftsvermögen in einem Mißverhältnis zur Darlehenshaftung steht. Ebenso hat die Bürgin nachzuweisen, daß der Gläubigerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen.

OGH 16. 7. 2004, 8 Ob 43/04p

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