§§ 914, 915, 880a, 1295 ABGB. Garantieerklärungen sind unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Das gilt auch für "Effektivklauseln". Diese sind so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen konnte; bei Zahlung von Teilbeträgen ist eine klarstellende Widmung erforderlich, um der Garantiebank die sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. Es liegt im Wesen einer Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen; Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis sind ausgeschlossen.