Am 1. 5. 2004 traten die Neufassung des Pfandbriefstelle-G sowie Novellen zum SparkassenG und zum G betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen in Kraft. Damit beseitigt der Budesgesetzgeber direkte Ausfallshaftung der öffentlichen Hand zugunsten von Landeshypothekenbanken und Gemeindesparkassen. Beendet wird dabei allerdings lediglich die unmittelbare Haftung einzelner Gebietskörperschaften für die Ausfälle bestimmter Banken bzw deren Eigentümergesellschaften. Daneben bestehen gem § 92 Abs 9 BWG noch Haftungsverpflichtungen, die eine im öffentlichen Eigentum stehende Landes-Holding treffen können. Diese mittelbar öffentlichen Haftungsverpflichtungen sind in gleicher Weise als Beihilfen zu beurteilen und sollten ähnlich der Einigung der Kommission zu unmittelbaren Haftungsverpflichtungen abgeschafft werden. Dessen ungeachtet können Ausfallshaftungen der öffentlichen Hand zugunsten bestimmter Unternehmen durchaus beihilfefrei ausgestaltet werden, wenn eine Anzahl von Vorgaben beachtet wird. Wesentlich ist dabei, daß die Gewährung einer staatlichen Ausfallshaftung zu marktgerechten Bedingungen erfolgt.