§§ 25c, 25d KSchG. Unter Interzession verstehen die §§ 25c, 25d KSchG den vertraglichen Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen.
OGH 10. 5. 2005, 5 Ob 33/05x