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Im Konkurs ist die Vinkulierung gleich einem Zurückbehaltungsrecht zu behandeln.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1317ÖBA 2005, 911 Heft 12 v. 1.12.2005

§ 471 ABGB; § 10 KO. Wurde die für die Pfandrechtsbegründung erforderliche Publizitätsform vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustande gekommen. Im Konkurs ist die Vinkulierung in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein "Pfandrecht" zu behandeln. Dies bedeutet aber nur, daß der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen kann.

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