§§ 880a, 1295, 1392 ff, 1431 ff ABGB. Steht dem Garantiebegünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Forderung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie kann jedoch die Garantin kondizieren, außer sie zahlte trotz Kenntnis, den Rechtsmißbrauch einwenden zu können. Ein Rückforderungsanspruch der Garantin wäre auch zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme der Garantie bloß die erforderlichen Erklärungen nicht enthält. Bei Abtretung der Rechte aus der Garantie ist der Zedent Bereicherungsschuldner des Garantieauftraggebers, wenn der Zessionar trotz Nichteintritts des Garantiefalls im Valutaverhältnis die Garantierechte ausübt. Hingegen richtet sich im Fall rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Zessionar des Zahlungsanspruchs der Bereicherungsanspruch der Garantin gegen den Zessionar.