§§ 880a, 1431, 1432 ABGB; § 40 FBG. Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber des Garanten Bereicherungsansprüche gegen den Begünstigten geltend machen. Dem Garanten steht jedoch ein eigener Kondiktionsanspruch bei irrtümlicher Zahlung zu, wenn der Garantievertrag unwirksam oder anfechtbar ist oder der Abruf nicht in der vereinbarten Form erfolgte. Bei rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie steht dem Garanten jedenfalls dann keine Kondiktion zu, wenn er um den Rechtsmißbrauch weiß und dennoch zahlt. Wird eine in Liquidation befindliche Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, so endet auch das Liquidatorenamt.