§§ 371, 1009, 1400, 1426, 1428 ABGB; §§ 1 ff DepotG. Tritt die Bank, die für eine Anleihe sowohl Zahlstelle als auch Deponentin ist, als Zahlstelle ohne Vorbehalt für den Emittenten in Vorleistung, so trägt sie das Risiko des Unterganges des Emittenten. Die Depotbank hat als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge herauszugeben.