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Tritt die Bank als Zahlstelle ohne Vorbehalt für den Anleihe-Emittenten in Vorleistung, so trägt sie das Risiko des Unterganges des Emittenten. (mit Anmerkung von M. Oppitz)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut Koziol Martin OppitzÖBA 2005/1312ÖBA 2005, 893 Heft 12 v. 1.12.2005

§§ 371, 1009, 1400, 1426, 1428 ABGB; §§ 1 ff DepotG. Tritt die Bank, die für eine Anleihe sowohl Zahlstelle als auch Deponentin ist, als Zahlstelle ohne Vorbehalt für den Emittenten in Vorleistung, so trägt sie das Risiko des Unterganges des Emittenten. Die Depotbank hat als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge herauszugeben.

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