Der OGH hat kürzlich entschieden, daß die Drittschuldnerverständigung als Publizitätsakt für die Verpfändung oder Sicherungszession von Forderungen ein nach außen tretendes Zeichen erfordert und daher die faktische Kenntnis des Zessus von der Abtretung, die er durch die Zurechnung von Organwissen erlangt hat, nicht ausreicht. Der Beitrag untersucht kritisch das der Entscheidung zugrundeliegende Verständnis der Drittschuldnerverständigung und kommt zum Ergebnis, daß diese formfrei auch durch Wissenszurechnung erfolgen kann, entscheidend ist die Schaffung einer Auskunftsmöglichkeit in Gestalt des Zessus (§ 452 ABGB). Dabei wird auch untersucht, wer die Verständigung wirksam vornehmen kann. Außerdem wird auf das Sonderproblem des "befangenen" Drittschuldners, der ein besonderes Naheverhältnis zum Zedenten hat, eingegangen und die Zulässigkeit der Drittschuldnerverständigung wegen der Haftung des Zessus nach § 1396 ABGB auch in diesen Fällen bejaht.