§§ 11, 227 ZPO; § 45 JN. Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulässigkeit der "Sammelklage" ist einer die sachliche Zuständigkeit schlüssig bejahenden Entscheidung gleichzuhalten. Mehrere Kläger können als formelle Streitgenossen vor dem Gerichtshof Ansprüche durchsetzen, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt. Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund vorliegt, und darüber hinaus im wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer "Sammelklage nach österreichischem Recht", ist zulässig.