§§ 863, 1295, 1298, 1299, 1478, 1480 ABGB; §§ 6, 41a KSchG. Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abändern darf, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig. Nach § 6 KSchG tritt Teilnichtigkeit des Vertrages ex tunc ein. Mangels Regelung im dispositiven Recht hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen ihm überhöht geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten erst mit Tilgung aller Rückzahlungsansprüche ein. Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung dar.