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Die Identität des Bezogenen muß grundsätzlich aus der Wechselurkunde ermittelbar sein.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1225ÖBA 2004, 712 Heft 9 v. 1.9.2004

Art 1, 25 WG: Ein Wechsel mit zwei Zahlungsorten wäre ungültig. Die Identität des Bezogenen muß grundsätzlich aus der Wechselurkunde ermittelbar sein.

OGH 18. 12. 2003, 8 Ob 78/03h

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte, der bei einer deutschen GmbH arbeitete, unterfertigte aufgrund einer Vereinbarung mit einer österreichischen GmbH, nach der er für die ordnungsgemäße Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen der deutschen GmbH Sorge zu tragen hatte, am 12. 1. 1999 blanko als Akzeptant die gegenständliche Wechselurkunde. Nunmehr ist diese Wechselurkunde dahin ausgefüllt, daß als Aussteller die hier klagende Schweizer Aktiengesellschaft aufscheint. Als Bezogener wird eine Person des Namens des Beklagten angeführt. Als Adresse des Bezogenen wird eine Adresse angegeben, an der eine Person mit identem Namen wie der Beklagte wohnt, nicht jedoch der Beklagte. Der Zahlungsort wird mit Scheibbs festgelegt. Ferner findet sich der Vermerk:

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