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Rechtliche Unterschiede bei Aufnahme von Krediten durch Ehegatten und Lebensgefährten

AufsätzeKaja UngerÖBA 2004, 680 Heft 9 v. 1.9.2004

Im Laufe des Lebens steht (beinahe) jedermann einmal vor der Frage, ob er einen Kredit oder ein Darlehen bei seiner Bank in Anspruch nehmen soll oder nicht, ganz besonders bei der sogenannten "Hausstandsgründung". In der Regel befindet sich der Kreditsuchende zu diesem Zeitpunkt in einer festen Beziehung, entweder einer Ehe oder einer (langjährigen) Lebensgemeinschaft. Damit drängt sich aber die Frage auf, ob der Kredit bzw das Darlehen von beiden Ehegatten bzw Lebensgefährten oder nur von einem aufgenommen werden soll und ob der andere eine Mithaftung (etwa in Form einer Bürgschaft) übernehmen soll oder nicht. Die rechtliche Problematik, die sich hinter dieser Frage verbirgt, ist den meisten Kreditnehmern im Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht bewußt. Die Folge ist, daß das getan wird, was der Kundenbetreuer der Bank vorschlägt. Übersehen wird hier zumeist, daß dieser im Interesse der Bank handelt und natürlich jene Haftungsform wählt, die der Bank größtmögliche Sicherheit bietet. Erst, wenn die Ehe bzw die Lebensgemeinschaft vor der Auflösung steht oder bereits aufgelöst ist, werden die Probleme erkannt - dann ist es aber meistens schon zu spät.

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