§§ 31, 67 KO. Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen oder Haftungsübernahmen ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, der vertretbaren Ansicht sein, daß keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodaß ihm im Anfechtungsprozeß keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Daß bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt.