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Anfechtbarkeit von Drittzahlungen. Erfordernisse einer Sicherungszession. (mit Anmerkung von Helmut Koziol)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2004/1233ÖBA 2004, 867 Heft 11 v. 1.11.2004

§ 452 ABGB; §§ 28, 30, 31, 39, 43 KO. Verschiedene Konten sind eine wirtschaftliche Einheit, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten nach einem einzigen Grund zu beurteilen ist und die Parteien mit der Kontentrennung keine bestimmten Rechtsfolgen herbeiführen wollten. Treuhändische Zahlungen eines Dritten sind anfechtungsfest. Zahlungen an Absonderungsgläubiger sind nicht nur dann anfechtungsfest, wenn sie zur Löschung des Pfandrechts führen, sondern der Gläubiger einer Vorrangseinräumung zustimmt. Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, der nicht Schuldner des späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger eine bessere Rechtsstellung hat; für die Anfechtung einer derartigen Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ein Zeichen iSd § 452 ABGB bedarf eines nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens. Bei einer Forderungspfändung genügt das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner und beim Pfandbesteller besitzt, nicht.

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