§§ 1041, 1392, 1396 ABGB. Bei mehrfachen Sicherungszessionen derselben Forderung an verschiedene Personen ist diejenige wirksam, die zuerst alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Leistet der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an den Zweitzessionar (= "Scheinzessionar"), so hat der Erstzessionar (= "wahrer Gläubiger") einen Bereicherungsanspruch gegen den Zweitzessionar. Bei Zahlung des nicht verständigten Schuldners auf ein Konto des Zedenten unter gleichzeitiger Heranziehung dieser Beträge durch dessen Bank zur Debetminderung steht dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zu. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die kontoführende Bank des Zedenten selbst nicht zugleich auch Sicherungszessionarin ist.