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Zahlt der nicht verständigte Schuldner auf ein Konto des Zedenten, so steht dem Zessionar ein Verwendungsanspruch gegen die kontoführende Bank zu, wenn diese zugleich Sicherungszessionarin ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2004/1229ÖBA 2004, 785 Heft 10 v. 1.10.2004

§§ 1041, 1392, 1396 ABGB. Bei mehrfachen Sicherungszessionen derselben Forderung an verschiedene Personen ist diejenige wirksam, die zuerst alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Leistet der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an den Zweitzessionar (= "Scheinzessionar"), so hat der Erstzessionar (= "wahrer Gläubiger") einen Bereicherungsanspruch gegen den Zweitzessionar. Bei Zahlung des nicht verständigten Schuldners auf ein Konto des Zedenten unter gleichzeitiger Heranziehung dieser Beträge durch dessen Bank zur Debetminderung steht dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zu. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die kontoführende Bank des Zedenten selbst nicht zugleich auch Sicherungszessionarin ist.

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