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Bei Pfandschuldnern ist ein krasses Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Banken haben Interzedenten nur ausnahmsweise über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1227ÖBA 2004, 784 Heft 10 v. 1.10.2004

§§ 879, 1295 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Bei einem Pfandschuldner ist ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären.

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