Anläßlich der Umsetzung der Insider-RL 1989 1), deren Art 13 den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Sanktionen mangels Strafkompetenz der EG einen breiten Regelungsspielraum eröffnet, hat der österreichische Gesetzgeber 1993 die bewußte Entscheidung getroffen, die Kernbestimmung des Insiderrechts (§ 48a BörseG - Insidertatbestand) mit strafgerichtlicher Sanktion zu bewehren, wobei der gewählte Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr [Sekundärinsider] bzw zwei Jahren [Primärinsider]) im europäischen Vergleich eine Mittelstellung einnehmen sollte 2).