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Pro: "Entkriminalisierung" des Insiderrechts

AufsätzeChristian Hausmaninger, LL.M.ÖBA 2003, 637 Heft 9 v. 1.9.2003

Anläßlich der Umsetzung der Insider-RL 1989 1)1)Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte, ABl L 334 vom 18. 11. 1989, S 30., deren Art 13 den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Sanktionen mangels Strafkompetenz der EG einen breiten Regelungsspielraum eröffnet, hat der österreichische Gesetzgeber 1993 die bewußte Entscheidung getroffen, die Kernbestimmung des Insiderrechts (§ 48a BörseG - Insidertatbestand) mit strafgerichtlicher Sanktion zu bewehren, wobei der gewählte Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr [Sekundärinsider] bzw zwei Jahren [Primärinsider]) im europäischen Vergleich eine Mittelstellung einnehmen sollte 2)2)ErläutRV 1110 BlgNR 18. GP, S 15 (allgemeiner Teil)..

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