§ 1425 ABGB. Der gegen die übrigen Erlagsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung in die Ausfolgung ist privatrechtlicher Natur, weshalb der Rechtsweg zulässig ist.
OGH 20. 11. 2002, 5 Ob 272/02i
Aus der Begründung:
In der Strafsache gegen Giancarlo Z. und die Erstbeklagte Mara D. verbot das LG Innsbruck mit einstweiliger Verfügung vom 17. 10. 2001, 38 Ur 1139/01y, 1. Giancarlo Z. und Mara D. über die Konten 0001-825363 und 0074-041690 gegenüber der Drittschuldnerin L.-Sparkasse AG zu verfügen, insbesondere damit zusammenhängende Forderungen gänzlich oder teilweise einzuziehen und Herausgabeansprüche geltend zu machen, und 2. der Drittschuldnerin L.-Sparkasse AG bis auf weitere gerichtliche Anordnung das den Verdächtigen Giancarlo Z. und Mara D. aus den obangeführten Konten Geschuldete zu zahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Abschöpfung der Bereicherung, die Verfallserklärung und die Exekutionsführung auf diese Forderungen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.