Abschnitt A Nr 3 des Anhanges der RL 93/22/EWG des Rates vom 10. 5. 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der eine Definition des Begriffes der Verwaltung einzelner Portefeuilles enthält, steht einer nationalen Regelung entgegen, die insoweit von dieser Definition abweicht, als sie für die Umsetzung dieser RL nicht verlangt, daß die Verwaltung einzelner Portefeuilles "individuell, mit einem Ermessensspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger" erfolgt. Ein Mitgliedstaat ist jedoch durch nichts daran gehindert, durch die nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser RL auf von ihr nicht erfaßte Geschäfte auszudehnen, sofern aus dieser nationalen Regelung klar hervorgeht, daß sie keine Umsetzung dieser RL darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des Gesetzgebers beruht.