§§ 879, 983 ff, 1346 ABGB; §§ 1, 25c KSchG. Das eine weitere Inhaltskontrolle eines Bürgschaftsvertrages in Richtung Sittenwidrigkeit überhaupt erst auslösende Moment ist immer ein krasses Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten. Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für die Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, wenn die Konkurseröffnung nur kurze Zeit später erfolgt. Ob ein Bürgschaftsvertrag ein Verbrauchergeschäft ist, hängt nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen ab. Der Interzedent wird wegen der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditgeber nach § 25c KSchG nur dann von seiner Haftung befreit, wenn der Kreditgeber bei Abschluß des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen mußte, daß der Kredit wahrscheinlich notleidend wird.