§§ 452, 879 1053 ff, 1392 ff, 1438 ff ABGB; Art XLII EGZPO; §§ 20, 27, 30, 31, 37, 43, 67, 81, 97 KO; § 182 ZPO. Nach Konkurseröffnung kann dem Masseverwalter gegenüber dem Zessionar (Factor) nach bürgerlichem Recht ein Rechnungslegungsanspruch zustehen. Ist eine weitreichende Freiheitsbeschränkung durch einen Factoring-Vertrag lediglich die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung, so ist sie nicht sittenwidrig. Zur rechtlichen Qualifikation von Factoring-Verträgen als Kaufverträge. Zum Begriff der Überschuldung. Beim Factoring liegt zwar grundsätzlich ein Zug-um-Zug-Geschäft vor, das nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO angefochten werden kann, doch gilt dies nur bei regulärer Abwicklung.