Der OGH hat in seiner Entscheidung ÖBA 2001, 910 (= JBl 2002, 182) bei mehrfacher Sicherungszession der Erstzessionarin einen Schadenersatzanspruch gegen die Zweitzessionarin wegen Forderungsverletzung zuerkannt; dies, obwohl der Forderungserwerb der Erstzessionarin mangels ausreichender Buchvermerke verneint wurde. Für die Haftpflicht der Zweitzessionarin läßt das Höchstgericht die (grob) fahrlässige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs genügen. Diese Ansicht ist in der Lehre sogleich auf Kritik gestoßen. Die Autorin untersucht die Problematik vertieft, zeigt die Tragweite der vom OGH formulierten Rechtssätze insbesondere für die (Bank-)Praxis auf und lehnt im Ergebnis einen dermaßen weitgehenden Schutz von Forderungsrechten gegen Eingriffe durch Dritte nachdrücklich ab.