Beherrscht ein KI ein anderes KI und hält dieses wieder am herrschenden Institut Anteile oder sonstige Rechte, die dem herrschenden Institut die Darstellung von Eigenmitteln erlaubten, so käme es ohne Sonderregeln zur Doppelverwendung von Kapital. Für die Zwecke der Solvabilitätsberechnung stellt § 23 Abs 2 BWG ein Verbot der Doppelverwendung auf, das freilich nicht darauf abstellt, ob das herrschende Institut KI ist, sondern darauf, daß eine herrschende Gesellschaft vorliegt. § 23 Abs 13 Z 3 und 4 BWG stellen teils prinzipiell mit § 23 Abs 2 BWG analoge Regeln auf, die nur subsidiär zur Anwendung kommen sollen. Da sich § 23 Abs 2 BWG von den europarechtlichen Vorgaben entfernt und andererseits im Fall einer gebotenen Konsolidierung innerhalb der KI-Gruppen wirtschaftlich überflüssig ist, wird aufgrund des österreichischen Verfassungsrechts dargestellt, daß § 23 Abs 2 BWG jenen Fall nicht betrifft, in dem die herrschende Gesellschaft KI ist, was notwendigerweise die Konsolidierung für Zwecke der Solvabilitätsberechnung nach sich zieht.