§ 307 EO; §§ 27, 30, 31 KO. Durch die Hinterlegung des Drittschuldners im Zuge einer Forderungsexekution erlangt der betreibende Gläubiger nicht Eigentum am hinterlegten Betrag. Er kann daher der Anfechtung des Pfändungspfandrechtes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht entgegensetzen, er habe im Sinn der E des verstärkten Senats SZ 45/12 kongruente "Zwangszahlung" erhalten. § 27 KO sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muß, oder wem diese zuzurechnen ist. § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils Fall 1 KO verlangen kein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung; obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, sind daher anfechtbar (Ablehnung von 6 Ob 26/00t ).