§§ 1002 ff ABGB. Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne von P 4 AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden.