§§ 3, 54, 300, 303 EO. Der EO kann nicht entnommen werden, daß im Umfang der bereits erfolgten Überweisung einer gepfändeten Forderung eine Überweisung an nachrangige betreibende Parteien nicht mehr zulässig wäre. Bei verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers ist die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig.
OGH 26. 6. 2002, 3 Ob 264/01x