§ 879 AGBG; §§ 6, 28 KSchG. Eine Aufrundungsklausel, die sich allein zu Lasten des Kunden auswirkt, ist unwirksam; ob und in welchem Ausmaß sich die Klausel im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, spielt bei Prüfung ihrer Wirksamkeit keine Rolle. In jedem Tagesauszug betreffend ein noch nicht geschlossenes Kreditkonto, den die Bank unter Berücksichtigung der unwirksamen Klausel erstellt, liegt ein aktives Berufen auf jene Klausel.