§ 879 ABGB; § 6 KSchG. Eine gesetzeskonforme Rundungsregel muß die Möglichkeit einer Auf- oder Abrundung vorsehen. Eine Klausel, die das Recht zur sofortigen Kündigung einräumt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung gegen § Abs 2 Z 1 KSchG. Die umfassende Aufbürdung sämtlicher, im vorhinein unabschätzbarer anfallender Abgaben und Kosten im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie der Sicherstellung und Abwicklung des Kredits, ist gröblich benachteiligend.