§§ 153, 154, 195 KO. Nur die Angemessenheit des Zahlungsplanes stellt im Schuldenregulierungsverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar; eine Angemessenheitsprüfung nach Ermessen des Gerichtes hat nicht zu erfolgen.
OGH 28. 3. 2002, 8 Ob 47/02y
§§ 153, 154, 195 KO. Nur die Angemessenheit des Zahlungsplanes stellt im Schuldenregulierungsverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar; eine Angemessenheitsprüfung nach Ermessen des Gerichtes hat nicht zu erfolgen.
OGH 28. 3. 2002, 8 Ob 47/02y