§§ 2, 3 AnfO; §§ 1295, 1409 ABGB. Hat eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners den Behördenakt hervorgerufen, so bleibt die Rechtshandlung anfechtbar, was zur Unwirksamkeit des Behördenakts führt. Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung; das gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt voraus, daß das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt. Eine Haftung nach § 1409 ABGB aufgrund eines Hoheitsaktes ist zu verneinen.