§§ 862a, 864, 1400 ABGB; §§ 19, 20 KO. Mit der Gutschrift gibt die Bank ein abstraktes Versprechen ab. Der Zugang ist anzunehmen, wenn die Gutschrift in einem elektronischen Medium gespeichert wurde und vom Empfänger jederzeit abgerufen werden kann.
OGH 6. 5. 2002, 2 Ob 95/02p