Die Haftung der Abschlußprüfer war und ist durch den unlängst novellierten § 275 HGB mit einer Begrenzung versehen, die im System der österreichischen Verschuldenshaftung als Sonderfall hervorsticht. Aus Anlaß einer vor dem VfGH anhängigen Anfechtung des § 275 HGB aF wird im folgenden - auf die angefochtene Fassung eingeschränkt - untersucht, ob die Tätigkeit der Abschlußprüfer zu Recht diesem wesentlich milderen Haftungssystem unterliegt. Dabei ist nicht nur die zivilrechtliche Einzigartigkeit der Begrenzung bemerkenswert. Es ist - entgegen einer unlängst in dieser Zeitschrift publizierten Untersuchung - auch zweifelhaft, ob diese weitgehende Privilegierung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitsgebotes, der Sachlichkeit und dem Schutz des Eigentumsrechts entspricht.