Börsenotierte Gesellschaften sind nicht nur den Publizitätspflichten des Rechnungslegungsrechts unterworfen. Sie müssen das Publikum auch durch Zwischenberichte und über die Änderung von Beteiligungsverhältnissen informieren. Darüber hinaus trifft sie eine anlaßbezogene Pflicht zur Information des Anlegerpublikums über kursrelevante Tatsachen, herkömmlich als "Adhoc-Publizität" bezeichnet. Der vorliegende Beitrag - ein um Anmerkungen ergänzter Vortrag des Verfassers vor dem Bankrechtsforum am 5. November 2002 - untersucht die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Norm des § 82 Abs 6 BörseG, ihren Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder falschen Information für die notierende Gesellschaft und ihr Management.